Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Wittmann Werkzeuge GmbH

(im Folgenden „WW“ genannt) für Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Auskünfte Stand: März 2016
 

1. Anwendungsbereich

1.1

Alle – auch zukünftige – Leistungen der WW erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir im Einzelfall nicht widersprechen, es sei denn, wir erkennen sie schriftlich an. In diesem Fall haben sie nur Geltung für den jeweiligen Einzelvertrag. Zwischen WW und dem Besteller getroffene besondere Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.

1.2

Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.3

Die Regelungen über den Fernabsatz im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern finden auf die Geschäftsbeziehung mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB keine, auch nicht entsprechende Anwendung.

1.4

Sollte eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der WW unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

 

2. Angebote und Bestellungen / Umfang der Leistung

2.1

Das Angebot der WW ist freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt. Bestellungen können wir innerhalb von 3 Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung annehmen. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Bestellung.

2.2

Für den Umfang der Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der WW maßgebend, im Falle eines Angebots der WW mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.

2.3

Zusicherungen von Eigenschaften, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

 

3. Beschaffenheitsmerkmale / Schutzrechte / Unterlagen

3.1

Die in Prospekten, Katalogen, Anzeigen, sonstigen Medien und Preislisten oder in den zu einem Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Muster, Prospekte, technischen Angaben und Kataloge und sonstige technische Daten, Verwendungsempfehlungen sind ohne jegliche Gewähr. Sie befreien den Besteller nicht von der Prüfung der Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke, Verfahren und Einsatzfälle. Sie werden erst Vertragsbestandteil, wenn und soweit sie von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt sind.

3.2

Es gelten die branchenüblichen Toleranzen. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung erfolgt die Fertigung mit branchenüblichen Materialien und nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach bekannten Herstellungsverfahren.

3.3

Wenn die WW den Besteller außerhalb ihrer Vertragsleistung beraten hat, haftet sie für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zusicherung.

3.4

Beschaffenheitsgarantien sind nur diejenigen, die in der Auftragsbestätigung als solche ausdrücklich bezeichnet sind. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der gelieferten Ware liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Bestellers.

3.5

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich WW Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von WW. Sofern der Käufer Vorlagen und Ideen zur Verfügung stellt, erhält WW ein Miturheberrecht in dem Umfang, wie die Vorlage oder der Entwurf für die WW notwendig ist.

3.6

Sofern kein Auftrag zustande kommt, ist der Kunde verpflichtet, der WW alle ihm ausgehändigten Unterlagen einschließlich etwa gefertigter Kopien unverzüglich zurückzugeben. Digitale Vervielfältigungen sind endgültig zu vernichten.

 

4. Preise / Versandkosten

4.1

Die Preise der WW gelten „ab Lager“ oder „ab Werk“, ausschließlich Versandkosten, Zoll, Verpackung und zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

4.2

Gesondert berechnet werden die Kosten für die Verpackung und über den Kaufpreis der Ware hinausgehende Leistungen.

4.3

Bei Verträgen mit einer vereinbarten Laufzeit von mehr als 3 Monaten behält sich die WW das Recht vor, ihre Preise zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages bis zur Lieferung Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen insbesondere in den Bereichen Material, Energie und Personal oder aufgrund von Währungsschwankungen um mehr als 10 % eintreten. Die Preisanpassung wird die WW dem Käufer auf Verlangen nachweisen.

4.4

Die WW ist bei neuen Aufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden. Festpreise bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

 

5. Zahlungsbedingungen

5.1

Sämtliche Zahlungen sind in EURO ausschließlich an die WW zu leisten.

5.2

Der Zahlungsbedingungen richten sich nach den individuellen Bedingungen in der Auftragsbestätigung. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

5.3

Für Teillieferungen werden Teilrechnungen gestellt. Für jede Teilrechnung laufen die Zahlungsfristen gesondert.

5.4

Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend des Zahlungsverzuges. Skonti werden hinfällig und Zahlungen sofort fällig, wenn ein Zahlungsverzug für eine andere Lieferung oder Leistung vorliegt. Dies gilt auch bei einem außergerichtlichen Vergleichs- oder einem gerichtlichen Insolvenzverfahren ab dem Zeitpunkt der Beantragung. Weiterhin ist WW berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatz für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, zu berechnen. Darüber hinaus ist die WW bei Zahlungsverzug des Bestellers befugt, bereits bestellte Lieferungen oder sonstige Aufträge bis zur vollständigen Begleichung aller Ansprüche zurückzuhalten.

5.5

Der Käufer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur insoweit ausüben, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5.6

Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, berechtigen die WW zur sofortigen Fälligstellung aller Forderungen. Darüber hinaus ist die WW in diesem Fall berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.

 

6. Lieferung

6.1

Angaben über Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin schriftlich und ausdrücklich als „verbindlich“ festgelegt wurde. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie dem Eingang einer vereinbarten Zahlung, der Eröffnung eines zu stellenden Akkreditivs oder dem Nachweis, dass eine vereinbarte Besicherung erfolgt ist. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk Zell unter Aichelberg verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

6.2

Werden zur Einhaltung von Fristen und Terminen Mitwirkungshandlungen des Bestellers nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen entsprechend.

6.3

Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens der WW nicht eingehalten, so ist der Kunde in jedem Fall verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen.

6.4

Bei Sonderanfertigungen und insbesondere bei geringen Bestellmengen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% zulässig und werden in der Rechnung berücksichtigt. Die WW ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern sie für den Käufer zumutbar sind.

6.5

Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann WW spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist WW berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern.

6.6

WW haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Leistungsverzögerung auf einer von WW zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen ist WW zuzurechnen. Sofern der Verzug nicht auf einer von WW zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6.7

Sollten unvorhergesehene Hindernisse eintreten, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten – etwa höhere Gewalt (z.B. Krieg oder Naturkatastrophen), Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Energiestoffe oder andere von uns nicht zu vertretende Umstände, die nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind – ist die WW berechtigt, die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Die gleichen Rechte stehen ihr im Falle von Streik und Aussperrungen bei ihr oder ihren Vorlieferanten zu. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von der WW zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges entstehen. Wir werden solche Umstände unseren Kunden unverzüglich mitteilen.

 

7. Verpackung / Versand / Gefahrübergang / Entgegennahme

7.1

Sofern nicht anders vereinbart, wählt die WW Verpackung, Versandart und Versandweg. Sie ist berechtigt, einen für ihre Versandgeschäfte von ihr üblicherweise ausgewählten Spediteur oder Frachtführer zu den üblichen, mit diesem vereinbarten Konditionen zu beauftragen.

7.2

Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Hauses geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Das gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Es gilt die Incoterms 2010-Klausel „ex works/ab Werk“ (Deutsche Fassung).

7.3

Wird der Versand bzw. die Lieferung aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, ist WW berechtigt ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandene Kosten, bei Lagerung im Werk der WW mindestens jedoch 1,2 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat als pauschalierten Verzugsschaden, höchstens jedoch 5% des Auftragswertes zu berechnen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden vorbehalten. Der Besteller hat das Recht nachzuweisen, dass in Folge seines Verzugs kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. WW ist berechtigt, nach Fristsetzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

7.4

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist WW berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware auf den Besteller über.

7.5

Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner Rechte aus §§ 433 ff BGB entgegenzunehmen.

7.6

Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Ausgenommen sind Paletten. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

 

8. Mängelansprüche

8.1

Die Ware ist mangelfrei, wenn die Ist-Beschaffenheit nicht negativ von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Die Soll-Beschaffenheit beurteilt sich danach nach Nr. 3.1-3.4.

8.2

Dem Besteller obliegen die handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB). Erkannte Mängel sind unverzüglich, d. h. ohne schuldhafte Verzögerung, aber längstens innerhalb 3 Arbeitstagen schriftlich unter Angabe der konkreten Beanstandungen anzuzeigen.

8.3

Sachmängel, die auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar sind (sog. verdeckte Mängel), hat der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung schriftlich unter Angabe der konkreten Beanstandungen zu rügen.

8.4

Der Besteller gibt WW die Gelegenheit, Mängelrügen – auch durch Dritte – zu überprüfen. Stellt sich die Mängelrüge als unbegründet heraus, ist der Besteller verpflichtet, WW den für die Überprüfung entstandenen Aufwand zu ersetzen, es sei denn, er hat die unbegründete Mängelrüge nicht zu vertreten.

8.5

Bei begründeter Mängelrüge ist WW zur Nacherfüllung (nach ihrer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verpflichtet. Kommt WW dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung wiederholt fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Für weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, gelten die Haftungsbeschränkungen gem. Nr. 9. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an WW unfrei zurückzusenden.

8.6

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernimmt die WW nicht. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an WW unverzüglich zurückzusenden.

8.7

Eigenmächtiges Nacharbeiten (Selbstvornahme) und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch WW ist der Kunde berechtigt, nach vorheriger Verständigung der WW nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

8.8

Mängelansprüche kann der Besteller nicht abtreten.

8.9

Wird der Besteller von einem Verbraucher oder im Wege des Rückgriffs von einem Unternehmer wegen eines Mangels der Ware in Anspruch genommen, hat er WW dies unverzüglich anzuzeigen. Ein Rückgriff nach §§ 478, 479 BGB gegen uns ist nur insoweit möglich, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche hinausgehende Vereinbarung geschlossen hat.

 

9. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

9.1

WW haftet für Aufwendungsersatz oder Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung nur, soweit ihr, ihren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Schäden des Bestellers an Körper, Gesundheit oder Leben gelten die vorgehenden Einschränkungen nicht.

9.2

Unberührt bleiben die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie.

9.3

Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen der Nr. 9.1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind die grundlegenden, elementaren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zu verstehen, die in besonderer Weise für die ordnungsgemäße Durchführung oder Erfüllung des Vertrags von Bedeutung sind oder das zwischen den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis ganz wesentlich beeinflussen, insbesondere also die Erfüllung von Lieferpflichten und wichtigen Hinweispflichten.

9.4

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

10. Verjährung von Mängelansprüchen und Ersatzansprüchen

10.1

Abweichend von § 438 Abs.1 Nr.3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Unberührt davon bleibt die zwingend vorgeschriebene längere Frist des § 479 Abs. 1 (Rückgriffsansprüche) bestehen. Weiter gilt die Einschränkung auch nicht für Schadensersatzansprüche, die auf den Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens gerichtet oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen gestützt sind.

10.2

Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz, die nicht auf einem Mangel der Ware beruhen, beträgt ein Jahr. Unberührt bleibt die gesetzliche Verjährung von Ansprüchen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Körper und Gesundheit und aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.

10.3

Die Verjährung beginnt gemäß den gesetzlichen Vorschriften.

 

11. Eigentumsvorbehalt

11.1

Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen, sowie bis zur Zahlung aller übrigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung bleibt die gelieferte Ware Eigentum der WW. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die WW.

11.2

Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer erlangt die WW das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Sachgesamtheit. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 11.1.

11.3

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Verkaufsgang zu veräußern, wenn er sich nicht im Zahlungsverzug mit Kaufpreisforderungen der WW befindet.

11.4

Der Käufer tritt an WW bereits zum jetzigen Zeitpunkt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur bis zur Höhe des dem Käufer vom Verkäufer in Rechnung gestellten Werts der Vorbehaltsware. Dies gilt auch, wenn die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die ebenfalls nicht dem Verkäufer gehören, weiterveräußert wird.

11.5

Der Käufer ist auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Einzugsermächtigung kann WW aus berechtigtem Interesse einschränken und aus wichtigem Grund, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges, widerrufen. WW kann verlangen, dass ihr der Käufer die ihm abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, dazugehörige Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner die Abtretung offen legt.

11.6

WW verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Forderung um 20 % oder mehr übersteigt.

11.7

Der Käufer erklärt bereits jetzt sein unwiderrufliches Einverständnis, dass die von WW mit der Abtretung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück bzw. das Gebäude auf oder in dem sich die Gegenstände befinden, betreten oder befahren können, um die Vorbehaltsware zu sich zu nehmen.

11.8

Der Käufer hat WW von jeder Beschlagnahme, Zwangsvollstreckung oder sonstigen ihre Eigentumsrechte beeinträchtigenden Eingriffen durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer hat die Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung der Eingriffe Dritter, insbesondere die etwaiger Interventionsprozesse, zu tragen.

 

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1

Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten beider Teile aus allen Rechtsbeziehungen ist Zell unter Aichelberg.

12.2

Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Käufer und WW gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

12.3

Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten das für unseren Sitz zuständige Gericht. WW ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.